des Ski-Klubs Brenken
IG Schifoan e. V.
§ 1
Name des Vereins
Der im Jahre 2003 in
Brenken gegründete Sportverein führt den Namen
I. G. Schifoan e. V.
Der Verein hat seinen
Sitz in Brenken. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn
eingetragen und hat den Namenszusatz e. V.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Grundsätze und Ziele
Der Verein setzt sich
zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss
von parteipolitischen, konfessionellen und rassis- tischen Gesichtspunkten
ein breites Angebot vielseitiger Sportarten für Jung und Alt,
beide Geschlechter und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit
zu schaffen.
Der Verein betreibt
und fördert den Breiten- und Freizeitsport, insbesondere den
Skisport, und vertritt die Belange seiner Mitglieder in sozialkulturellen
Bereichen.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege
bei sportlichen, kulturellen und Ferien-/Freizeitaktionen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag muss
schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet
werden. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die
Vereins-Satzung an. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch Austritt des Mitgliedes
- durch Ausschluss durch den Verein
Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäfts-
führenden Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
möglich.
Der Ausschluss aus dem
Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich,
wenn das Mitglied, auch nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung,
den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss
entscheidet der Gesamtvorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit
des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist
schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Beiträge und Gebühren
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Dieser wird einmal im Jahr eingezogen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie beinhalten u.
a. Beiträge an Verbände, an die Berufs-genossenschaft
und Sportversicherungsprämien. Einzelheiten werden in einer
Beitragsordnung geregelt.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 8
Stimmrecht, Wählbarkeit, Ehrenmitglieder und fördernde
Mitglieder
Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Gewählt werden
können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins. In den geschäftsführenden Vorstand
können nur volljährige und voll geschäftsfähige
Mitglieder gewählt werden.
Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich um die
Förderung des Sports, insbesondere des Skisports, und des Vereins
besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind in ihren
Rechten in keinster Weise eingeschränkt. Die Ehrung erfolgt
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Fördernde Mitglieder
sind Personen, die sich dem Verein in besonderer Weise verbunden
fühlen, ohne selbst aktiv zu sein.
§ 9
Ehrungen
Geehrt werden Mitglieder
mit 25-, 40-, 50-, 60-jähriger usw. Vereinszugehörigkeit.
Ausschlaggebend ist
das Jahr der Aufnahme in den Verein.
Die Ehrung wird auf
der Mitgliederversammlung vollzogen.
§ 10
Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand
Der Gesamtvorstand
Der Jugendausschuss
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
sind befugt, die Mitgliederversammlung einmal im Jahr, spätestens
4 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, einzuberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tages- ordnung mindestens
14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine ausserordentlich
Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine Mitglieder- versammlung
einzuberufen, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder
dies verlangen. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung
gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Den Vorsitz führt
in der Regel der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Jedes Mitglied kann
bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung
der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einreichen.
Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Beschlussunfähige Versamm- lungen
sind von dem Vorsitzenden aufzulösen und unmittelbar danach
frist- und formlos wieder einzuberufen.
Die Entscheidungen der
Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen, bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden
bzw. dem Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem
Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen und muss von der
nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Tagesordnung
der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende
Punkte enthalten:
- Entgegennahme der
Berichte Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 12
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins
besteht aus dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden
Vorstand.
Der geschäftsführende
Vorstand wird gebildet aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
Der geschäftsführende
Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Der Aufgabenbereich
des geschäftsführenden Vorstandes erstreckt sich auf die
Vereinsverwaltung. Er informiert den Gesamtvorstand über seine
Tätigkeit.
Den Gesamtvorstand bilden:
- der geschäftsführende
Vorstand
- der Schriftwart
- der 1. Sportwart
- der 2. Sportwart
- der 1. Veranstaltungswart
- der 2. Veranstaltungswart
Der Aufgabenbereich
des Gesamtvorstandes erstreckt sich u. a. auf die Durchführung
sämtlicher Massnahmen zur Erreichung der Vereinsziele und auf
die Verwaltung des Vereinseigentums.
Jedes Vorstandsamt ist
ehrenamtlich. Entstehende Unkosten werden in tragbarer Höhe
erstattet, soweit sie in ihrer Höhe vom Vorstand anerkannt
werden.
Die Vertretungsmacht
des Vorstandes wird in der Weise begrenzt, dass Verbindlichkeiten
nur bis zu einem Betrag von 1.000,00 EURO eingegangen werden dürfen.
Darüber hinaus bedarf es der Zustimmung der Mitglieder- versammlung.
Diese kann in begründeten Einzelfällen auch im Nachhinein
eingeholt werden.
Bei Ausscheiden eines
Gesamtvorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein
anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl
zu berufen.
§ 13
Der Jugendausschuss
Die Zusammensetzung
des Jugendausschusses und dessen Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung
in Ergänzung an die Vereinssatzung.
Der Jugendwart wird
nach seiner Wahl der Mitgliederversammlung vorgestellt.
Die Jugend des Vereins
führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und den
Ordnungen des Vereins selbstständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
§ 14
Wahlen
Der Gesamtvorstand wird
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
Gewählt ist derjenige,
für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
abgegeben worden sind. Erreicht niemand mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen, so findet zwischen der Personen, welche
die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere
Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Die Reihenfolge der
Wahl regelt die Wahlordnung.
§ 15
Kassenprüfung
Zur Prüfung der
ordnungsgemäßen Buch- und Kassenprüfung werden zwei,
dem Gesamtvorstand nicht angehörende Vereinsmitglieder durch
die Mit-gliederversammlung gewählt und zwar jedes Jahr ein
neues für ein aus-scheidendes Mitglied, so dass jedes Mitglied
zwei Jahre als Kassenprüfer tätig ist.
Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
Die Kassenprüfer
können einen Antrag zur Entlastung des Kassenwartes und des
geschäftsführenden Vorstandes in der Mitgliederversammlung
vorbringen.
§ 16
Satzungsänderung
Zu einem Beschlusse,
der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitglieder- versammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf
nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer
solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Gesamtvorstand
mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat, oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimm-berechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen, stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt
sein Vermögen an den Ortsteil Brenken mit der Zweck-bestimmung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports verwendet werden muss.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung wurde in
der Mitgliederversammlung am (14. Februar 2003) mit der erforderlichen
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister
in Kraft.
Die Satzung tritt mit
dem Inhalt der §§ 1 – 17 in Kraft. Im übrigen
gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
in der jeweils gültigen Fassung.